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SWK 14, 10. Mai 2011, Seite R 26

Gesellschaftsteuer

Im Anwendungsbereich der Gesellschaftsteuer (Teil l des Kapitalverkehrsteuergesetzes) ist gem. § 4 BewG ein aufschiebend bedingter Umstand erst dann zu berücksichtigen, wenn die Bedingung eintritt. - (§ 2 Z 4 lit. b KVG), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), PROF. GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. DIETMAR AIGNER, DR. GERNOT AIGNER UND DR. MICHAEL TUMPEL (EuGH-URTEILE)
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