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VwGH: keine Landesabgabe auf Hospitality-Tickets
Da für den Besuch der (Skisprung-)Veranstaltung lediglich der Erwerb der VIP-Eintrittskarte, nicht aber der VIP-Zusatzkarte (Hospitality-Ticket) erforderlich war, stellen die durch den Erwerb der VIP-Zusatzkarte erworbenen Ansprüche auf Leistungen keine Voraussetzung für den Zutritt zur Veranstaltung dar. Der Preis der mit der VIP-Zusatzkarte erworbenen Zusatzleistung stellt kein Entgelt im Sinne des § 6 Abs. 1 Tir. Kriegsopfer- und Behindertenabgabegesetz dar. Der Umstand, dass jemand, der lediglich eine Hospitality-Karte hätte vorweisen können, nicht in das Veranstaltungsgelände eingelassen worden wäre, belegt nicht, dass der Erwerb einer Hospitality-Karte Voraussetzung für den Zutritt gewesen wäre. Die belangte Behörde unterliegt hier insofern einem Fehlschluss, als die Bedingtheit der Zusatzleistung durch den Kauf der Eintrittskarte keinerlei Aussagewert für die Auslegung des Entgeltbegriffs nach § 6 Abs. 1 Tir. Kriegsopfer- und Behindertenabgabegesetz hat. Der Preis für die Zusatzleistungen, die aufgrund eines Hospitality-Tickets konsumiert werden konnten, ist nicht in die Bemessungsgrundlage für die Erhebung der Kriegsopfer- und Behindertenabgabe einzubeziehen (