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SWK 14, 10. Mai 2011, Seite S 620

Nachweis von Werbungskosten

Zur Verhinderung einer missbräuchlichen Geltendmachung von Bewirtungsspesen als Werbungskosten bewirkt das gesetzliche Abzugsverbot eine Umkehr der Beweislast. Die in § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 vorgesehene Ausnahme vom grundsätzlichen Abzugsverbot von Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben ist von dem der Partei obliegenden Nachweis abhängig, dass die Aufwendungen dem Steuerpflichtigen tatsächlich erwachsen sind, dass mit der einzelnen Aufwendung ein Werbezweck verbunden war und dass die berufliche Veranlassung weitaus überwogen hat. An den gesetzlich geforderten Nachweis sind - schon aus Gründen der steuerlichen Gleichbehandlung aller Abgabepflichtigen - strenge Anforderungen zu stellen; eine bloße Glaubhaftmachung reicht nicht aus. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein Bürgermeister bei jeder Veranstaltung und Einladung in seiner Funktion als Bürgermeister werbewirksam unterwegs ist und die Übernahme von Bewirtungskosten durch einen Bürgermeister daher generell der Werbung (um Stimmen potenzieller Wähler) dient. Nur wenn die Bewirtung anlässlich einer konkreten politischen oder werbenden Veranstaltung erfolgt, sind die für die Bewirtung aufgewendeten Kosten als Werbungskosten ...

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