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Sonderausgaben für Errichtung eines Eigenheims
Beiträge, die zur Erlangung eines nur teilweise errichteten Eigenheims (Rohbau) aufgewendet werden, also Zahlungen zur Abdeckung des Kaufpreises an den bisherigen Eigentümer zwecks Übertragung des Eigentumsrechts, können nicht als Beträge zur "Errichtung" berücksichtigt werden. Errichtet der Käufer das Eigenheim jedoch weiter, liegen diesbezüglich echte Errichtungskosten vor, die grundsätzlich als Sonderausgaben absetzbar sind (-F/10).