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SWK 14, 10. Mai 2011, Seite S 603

Unklarheiten beim Pendlerpauschale

Ein Redaktionsversehen gehört dringend beseitigt!

Maximilian Rombold

Eine ungenaue Formulierung in § 16 Abs. 1 Z 6 lit. b EStG wirft die Frage auf, ob bei einer Fahrtstrecke von exakt 20 km bloß der Verkehrsabsetzbetrag oder bereits das ("kleine") Pendlerpauschale in Höhe von 666 Euro zusteht. Dasselbe Problem - wenngleich in betraglich "lichteren" Höhen - stellt sich beim "großen" Pendlerpauschale gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG. Der Gesetzgeber ist dringend dazu aufgerufen, dieses Redaktionsversehen zu beseitigen, wie der folgende Beitrag verdeutlicht.

1. Gesetzliche Regelung

Gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 sind Werbungskosten unter anderem Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Für die Berücksichtigung dieser Aufwendungen gilt: Diese Ausgaben sind gem. § 16 Abs. 1 Z 6 lit. a EStG 1988 bei einer einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bis 20 km grundsätzlich durch den Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5) abgegolten.

§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. b EStG 1988 lautet wie folgt:

"Beträgt die einfache Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, die der Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend zurücklegt, mehr als 20 km und ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar, dann werden zusätzlich als Pauschbeträge berücksichtigt:

Bei einer Fahrtstrecke von


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20 km bis 40 km 696
Euro jährlich
40 km bis 60 km 1.356
Euro jährlich
über...

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