Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Unklarheiten beim Pendlerpauschale
Ein Redaktionsversehen gehört dringend beseitigt!
Eine ungenaue Formulierung in § 16 Abs. 1 Z 6 lit. b EStG wirft die Frage auf, ob bei einer Fahrtstrecke von exakt 20 km bloß der Verkehrsabsetzbetrag oder bereits das ("kleine") Pendlerpauschale in Höhe von 666 Euro zusteht. Dasselbe Problem - wenngleich in betraglich "lichteren" Höhen - stellt sich beim "großen" Pendlerpauschale gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG. Der Gesetzgeber ist dringend dazu aufgerufen, dieses Redaktionsversehen zu beseitigen, wie der folgende Beitrag verdeutlicht.
1. Gesetzliche Regelung
Gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 sind Werbungskosten unter anderem Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Für die Berücksichtigung dieser Aufwendungen gilt: Diese Ausgaben sind gem. § 16 Abs. 1 Z 6 lit. a EStG 1988 bei einer einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bis 20 km grundsätzlich durch den Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5) abgegolten.
§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. b EStG 1988 lautet wie folgt:
"Beträgt die einfache Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, die der Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend zurücklegt, mehr als 20 km und ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar, dann werden zusätzlich als Pauschbeträge berücksichtigt:
Bei einer Fahrtstrecke von
Tabelle in neuem Fenster öffnen
20 km bis 40 km 696 | Euro jährlich |
40 km bis 60 km 1.356 | Euro jährlich |
über... |