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Gewährung monatlicher Raten von 50 Euro für Sozialhilfeempfänger
Gewährung monatlicher Raten von 50 Euro für Sozialhilfeempfänger (§ 212 BAO)
Dem Beschwerdeführer wurde wegen Abgabenhinterziehung eine Geldstrafe von 24.800 Euro vorgeschrieben. Da er nunmehr Sozialhilfeempfänger sei, stellte er ein Ratenansuchen mit maximalen Monatsraten von 50 Euro, wobei er einräumte, dass er, wenn er einen Job bekommen sollte, auch höhere Raten zahlen werde. Der UFS hat das Ansuchen abgewiesen, weil eine Verteilung der Strafe auf mehr als 20 Jahre den Pönalcharakter unterlaufen würde. Der VwGH hob den abweisenden Bescheid wegen Rechtswidrigkeit auf. Die Gewährung einer Zahlungserleichterung soll weder dem Bestraften eine "bequeme Ratenzahlung bieten, noch soll die wirtschaftliche Existenz des Bestraften ruiniert werden. Auch eine Ratenzahlung von nur 50 Euro kann für einen Sozialhilfeempfänger eine spürbare Bestrafung sein, zumal aufgrund des Gesundheitszustandes eine Ersatzfreiheitsstrafe nicht vollziehbar wäre" ().
Anmerkung: Entscheidend ist die Aussage des VwGH, dass im Ruin der wirtschaftlichen Existenz keine sinnvolle Maßnahme erblickt werden kann; leider ist es heute bei Einbringungsstellen üblich, dass Ratenansuchen mit der Begründun...