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Computer bei Finanzbeamten kein Arbeitsmittel
Computer bei Finanzbeamten kein Arbeitsmittel (§ 16 EStG)
Der Beschwerdeführer, Finanzbeamter und nebenberuflich als Schilehrer tätig, machte Aufwendungen für einen PC samt Zubehör in Höhe von 605 Euro als Werbungskosten geltend. Diese wurde vom Finanzamt mit der Begründung versagt, dass dem als Prüfer tätigen Beschwerdeführer vom Arbeitgeber ohnedies ein Laptop zur Verfügung gestellt wird und daher keine berufliche Veranlassung für einen zweiten Computer besteht. Dies hat der VwGH bestätigt ().
Anmerkung: Ein Teil der Begründung ist süffisant: "Unterliegen Arbeitnehmer einer konkreten Dienstzeiterfassung (wie dies bei Finanzbeamten der Fall ist), liegt es nahe, dass dienstliche Tätigkeiten nicht in einem nennenswerten Ausmaß außerhalb der Dienstzeit (und somit unentgeltlich) verrichtet werden."