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Gemeinnützigkeit
• Der Annahme einer dem Gemeinwohl auf kulturellem Gebiet nützenden Tätigkeit i. S. d. § 35 Abs. 2 BAO steht es nicht entgegen, dass kulturelle Veranstaltungen generell einen Anziehungspunkt für ein kulturinteressiertes Publikum bilden und dadurch mittelbar, nämlich als Folge der Anwesenheit des Publikums, "regionale wirtschaftliche bzw. touristische Interessen" fördern. - (§ 35 Abs. 2 BAO), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften)
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