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Sonstige Einkünfte
• Bei letztwillig vermachten Renten trifft den Erben die Verpflichtung zur Rentenzahlung aus dem Rechtsgrund der Annahme der Erbschaft und nicht aus dem Gesetz; diese Renten unterliegen gem. § 29 Abs. 1 EStG der Einkommensteuer. - (§ 29 Abs. 1 EStG 1988), (Abweisung)
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