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SWK 13, 2. Mai 2011, Seite S 591

Die Rechtsansicht des BMF zu Advance Ruling

Auskunftsbescheid gemäß § 118 BAO seit 1. 1. 2011 in Kraft

1. Anwendungsbereich

Der wesentlichste Teil des Spruches des Auskunftsbescheides besteht in der die Abgabenbehörde bindenden abgabenrechtlichen Beurteilung eines im Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht verwirklichten Sachverhaltes. Der Auskunftsbescheid ist eine Zusage.

Gegenstand von Auskunftsbescheiden sind nach § 118 Abs. 2 BAO Rechtsfragen im Zusammenhang mit Umgründungen, Unternehmensgruppen und Verrechnungspreisen.

Der Begriff der Umgründung ist im Sinn des UmgrStG zu verstehen.

Unternehmensgruppen sind solche nach § 9 KStG 1988.

Unter Verrechnungspreisen sind internationale Verrechnungspreise gemeint. Als Fragen zu Verrechnungspreisen kommen insbesondere solche hinsichtlich der Methodenwahl und der Methodenanwendung (z. B. bei Verwendung von Datenbankstudien zur Dokumentation der Verrechnungspreisgestaltung) in Betracht.

§ 118 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 BAO nennt ausschließlich das Finanzamt als zuständige Behörde. Länder und Gemeinden sind daher für die Erlassung von Auskunftsbescheiden nicht zuständig. Die Erweiterung des Anwendungsbereiches der BAO auf Landes- und Gemeindeabgaben erfolgte zwar mit , aber das Finanzamt ist ausschließlich eine Abgabenbehörde des Bundes, und demzufolge liegt die Zuständigkeit ausschließlich beim Bund.

Dah...

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