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Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Elektrofahrrädern und Selbstbalance-Rollern
Das Vorliegen eines Personenkraftwagens oder Kraftrades ist in wirtschaftlicher Sichtweise zu beurteilen. Es kommt auf den optischen Eindruck und die darauf beruhende Verkehrsauffassung an. Die kraftfahrrechtliche Einordnung der Fahrzeuge kann zwar ein Indiz für die steuerliche Beurteilung darstellen, sie ist aber ebenso wenig bindend wie etwa die zollrechtliche Tarifierung. Nicht der Verwendungszweck im Einzelfall ist entscheidend, sondern der Zweck, dem das Fahrzeug nach seiner typischen Beschaffenheit und Bauart von vornherein und allgemein zu dienen bestimmt ist (UStR 2000, Rz. 1932). Kraftfahrzeug bzw. Kraftrad ist jedes Fahrzeug, dessen Fortbewegung nicht ausschließlich durch mechanische Umsetzung der Muskelkraft, sondern ganz oder teilweise durch Motoreneinsatz, bewirkt wird. Dabei ist nicht entscheidend, mittels welchen Energieträgers der Motor betrieben wird. Fahrräder mit elektrischem (Hilfs-) Motor sind nach ihrem optischen Eindruck und ihrer Zweckbestimmung, nämlich der (teil)motorisierten Personenbeförderung, als Krafträder i. S. d. § 12 Abs. 2 Z 2 lit. b UStG 1994 anzusehen. (...) Bei Selbstbalance-Rollern (Segways) handelt es sich um mehrspurige Kraftfahrzeuge, die der Personenbeförderung dienen. Ihrem typi...