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Altlastenbeitrag
• Gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 lit. c AlSAG unterliegt dem Altlastenbeitrag u. a. der Bergversatz mit Abfällen. § 3 Abs. 1 Z 4 leg. cit. bestimmt, dass das Befördern von Abfällen (u. a.) zu einer Tätigkeit gemäß Z 1 außerhalb des Bundesgebietes altlastenbeitragspflichtig ist. Nach § 10 Abs. 1 AlSAG hat die Behörde in begründeten Zweifelsfällen auf Antrag des in Betracht kommenden Beitragsschuldners oder des Hauptzollamtes des Bundes durch Bescheid unter anderem festzustellen, ob eine Sache Abfall ist (Z 1), ob ein Abfall dem Altlastenbeitrag unterliegt (Z 2) und ob eine beitragspflichtige Tätigkeit vorliegt (Z 3). - (§ 3 AlSAG), (Abweisung)
(, 0264)