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Verfahren: Guthaben
• § 215 Abs. 4 BAO sieht vor, dass Guthaben, soweit sie nicht gemäß Abs. 1 bis 3 zu verwenden sind, nach Maßgabe der Bestimmungen des § 239 BAO zurückzuzahlen oder unter sinngemäßer Anwendung dieser Bestimmungen über Antrag des zur Verfügung über das Guthaben Berechtigten zugunsten eines anderen Abgabepflichtigen umzubuchen oder zu überrechnen sind. Der Hinweis in § 211 Abs. 1 lit. g BAO auf § 215 BAO zeigt, dass sich nur Guthaben im Sinne des § 215 BAO zur Entrichtung von Abgaben durch Umbuchung oder Überrechnung eignen. Ein Vorsteueranspruch kann jedoch nicht gemäß § 215 Abs. 4 BAO zur Umbuchung oder Überrechnung auf das Steuerkonto eines anderen Abgabepflichtigen und damit zur Kompensation der Abgabenschuld dieses Abgabepflichtigen gemäß § 211 Abs. 1 lit. g BAO verwendet werden. - (§ 215 Abs. 4 BAO), (Abweisung)
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