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Valorisierung der festen Gebührensätze
Mit auf § 14a GebG beruhender Verordnung der Bundesministerin für Finanzen (GebG-ValV 2011) vom , BGBl. II Nr. 191/2011, wurden die festen Gebührensätze des § 14 GebG erhöht. De Erhöhung betrifft alle Bestimmungen des § 14 GebG, deren Gebührensatz in § 1 der Verordnung angeführt ist. Explizit ausgenommen von der Erhöhung sind nur die Bestimmungen des § 14 TP 8 Abs. 5c Z 1 und TP 9 Abs. 2 Z 1a GebG. Dies deshalb, weil diese Gebührensätze auch in anderen Tarifposten vorkommen (die eben entsprechend erhöht werden) und die Einführung des Gebührensatzes für die in § 14 TP 8 Abs. 5c Z 1 angeführte Karte für Geduldete erst am und jene für die in § 14 TP 9 Abs. 2 Z 1a angeführten Personalausweise für eine Person, die bei der Antragstellung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erst im Jahr 2009 erfolgte. Die Einführung dieser Gebührensätze erfolgte somit erst nach dem , das ist jener Tag, der nach § 14a GebG maßgeblich für die Feststellung der Änderung des Verbraucherpreisindex ist. Der Anteil an der Pauschalgebühr, der jenen Gebietskörperschaften zusteht, deren Behörden die Schriften ausstellen, bleibt unverändert. Anzuwenden sind die erhöhten Gebührensätze auf alle Schriften und Amtshandlungen, für die die Gebührenschuld nach...