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Zum Freispruch im gerichtlichen Finanzstrafverfahren
Unterschiedliche Auffassungen zu den Grundlagen von Unzuständigkeitsentscheidungen
In SWK-Heft 15/2011, S 663, werden die bestehenden Unterschiede zwischen dem verwaltungsbehördlichen und dem gerichtlichen Finanzstrafverfahren näher beleuchtet.Nach Punkt 3.3. des Beitrags führt ein rechtskräftiges Erkenntnis oder Urteil sowohl im Fall der Einstellung (Freispruch) als auch im Fall des Schuldspruchs zu der Sperrwirkung, dass gegen denselben Beschuldigten wegen derselben Tat nicht neuerlich ein Finanzstrafverfahren eingeleitet werden darf. In der Fußnote 11 wird dazu auf die divergierende Auffassung von OGH und VwGH zu § 214 FinStrG hingewiesen. Insbesondere im Hinblick auch auf die Änderungen durch die FinStrG-Novelle 2007 erscheint eine nähere Erörterung der angesprochenen Problematik erforderlich.
1. Gesetzliche Bestimmungen
Nach § 259 Z 3 StPO wird der Angeklagte durch Urteil des Schöffengerichts von der Anklage freigesprochen, wenn das Schöffengericht erkennt, dass die der Anklage zugrunde liegende Tat vom Gesetz nicht mit Strafe bedroht oder der Tatbestand nicht hergestellt oder nicht erwiesen sei, dass der Angeklagte die ihm zur Last gelegte Tat begangen habe, oder dass Umstände vorliegen, durch die die Strafbarkeit aufgehoben oder die Verfolgung aus anderen als den unter Z 1 und 2 angegebenen ...