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Anteilsvereinigung und Missbrauch
Mit Erlass vom , BMF-010206/0149-VI/5/2011, hat das BMF seine Rechtsansicht zum Erkenntnis des , betreffend Vermeidung der Anteilsvereinigung nach § 1 Abs. 3 GrEStG 1987 durch Treuhandgestaltung als Missbrauch i. S. d. § 22 BAO (dazu Triendl, UFSjournal 2011, 239) veröffentlicht: Der VwGH ist im Erkenntnis vom , 2010/16/0168, von seiner bisherigen Rechtsprechung nicht abgegangen, wonach die wirtschaftliche Anteilsvereinigung den Tatbestand des § 1 Abs. 3 GrEStG 1987 nicht verwirklicht. Aufgrund dessen ist weiter davon auszugehen, dass Treuhandgestaltungen i. Z. m. § 1 Abs. 3 GrEStG 1987 grundsätzlich keine Steuerpflicht nach dieser Bestimmung begründen. Die bloße Treuhandschaft, die auch zivilrechtlich zulässig ist, kann keinen Missbrauch i. S. d. § 22 BAO darstellen. Der VwGH hat jedoch mit dem angeführten Erkenntnis - wie schon in den Erkenntnissen vom , 0524/71, vom , 0314/77, und vom , 2000/13/0176 - zum Ausdruck gebracht, dass auch bei formalrechtlich anknüpfenden Bestimmungen des Steuerrechts die Anwendung der Missbrauchsbestimmung des § 22 BAO nicht völlig ausgeschlossen ist. Diese kann jedoch nur in Einzelfällen bei speziellen Sachverhaltskonstruktionen zur Anwendung kommen.