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VfGH: Keine grundsätzlichen Bedenken gegen Vermögenszuwachssteuer
Der VfGH hat mit Erkenntnis vom , G 18/11, den im BBG 2011 für die Einführung der Wertpapier-KESt vorgesehenen Termin für verfassungswidrig befunden. Die erforderlichen Maßnahmen könnten von den Banken nicht - wie ursprünglich vorgesehen - bis zum getroffen werden, aus verfassungsrechtlichen Gründen sei daher eine Verlängerung der Frist zur Einführung notwendig. Diesbezüglich ist in der Regierungsvorlage zum AbgÄG 2011 bereits eine Verlängerung der Legisvakanz auf den vorgesehen, sodass nach der mit wirksam werdenden Aufhebung der ursprünglichen Inkrafttretensbestimmung nach Ansicht des VfGH gesetzestechnisch eine erneute Erlassung nicht erforderlich sein wird. Die übrigen von den antragstellenden Banken i. Z. m. der Einführung der neuen Vermögenszuwachssteuer vorgebrachten Bedenken werden vom VfGH nicht geteilt. Die Besteuerung von Kursgewinnen sei demnach ebenso zulässig wie die Heranziehung der Banken für die Einhebung dieser Steuer. Auch mache der Umstand, dass den Banken dadurch Kosten durch die Einhebung der Steuer entstehen, die Wertpapier-KESt selbst nicht verfassungswidrig.