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Die Kammerumlagen I und II sind unionsrechtskonform
Diskriminierung weder auf nationaler noch auf unionsrechtlicher Ebene
Bereits im Jahr 2009 hat der VfGH die Verfassungswidrigkeit der Kammerumlageregelungen verneint.Nunmehr ist auch der VwGHzur Auffassung gelangt, dass verfassungsrechtliche Bedenken nicht vorliegen und die Kammerumlagen I und II nicht gegen Unionsrecht verstoßen. Damit ist die Einhebung von Kammerumlagen grundsätzlich rechtskonform, mag deren Berechnung auch in einzelnen Teilbereichen durchaus reformbedürftig sein. Der seit mehreren Jahren erfolgte "Steuerboykott" einzelner Industriebetriebe hat(te) keine gesetzliche Grundlage. Der VwGH lehnt auch die Einholung einer (weiteren) Vorabentscheidung ab. Damit sind endgültig alle Instanzenzüge ausgeschöpft.
1. Kammerumlage I
Die Beschwerdeführerin verweigerte die Zahlung der Kammerumlage mit dem Argument, es liege ein Verstoß von § 22 WKG gegen Art. 168 MwStSyst-RL vor, weil der Vorsteuerabzug in einer Weise eingeschränkt werde, die in der MwStSyst-RL nicht vorgesehen sei. Der UFS wies die Berufung als unbegründet ab, da die Bemessung der Kammerumlage nicht zu einer rückwirkenden Verkürzung der Vorsteuer führe.
Die gegen den Bescheid der Berufungsbehörde erhobene Beschwerde wurde vom VwGH mit der nachfolgenden Argumentation abgewiesen: