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Familienbeihilfe: Anspruch
• Eine nachgewiesene Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist dann bedeutungslos, wenn aufgrund eines vom Beschwerdeführer erzielten Einkommens im Sinn des § 6 Abs. 3 FLAG ein Familienbeihilfenanspruch schon deshalb nicht besteht. - (§ 6 Abs. 3 FLAG 1967), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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