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Betriebsnotwendige Einlage
• Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes ist eine "betriebsnotwendige Einlage" i. S. d. § 11a EStG 1988 jede Einlage in das Betriebsvermögen, die im betrieblichen Interesse gelegen ist. Dies ist beispielsweise dann nicht der Fall, wenn Einlagen bloß kurze Zeit um den Abschlussstichtag im Betrieb verbleiben. Offensichtliche Umgehungshandlungen in Form kurzzeitiger Einlagen sind der Steuerbegünstigung nicht zugänglich. Dass Einlagen zur Abdeckung eines betrieblichen Fremdwährungskredits als betriebsnotwendig i. S. d. § 11a Abs. 1 EStG 1988 qualifiziert werden, vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht als rechtswidrig zu erkennen, und zwar auch dann nicht, wenn noch keine Verpflichtung, sondern bloß die Möglichkeit der Tilgung des Fremdwährungskredites bestanden hat. - (§ 11a Abs. 1 EStG 1988), (Abweisung)
(, 0242)