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Finanzstrafgesetz: Geldstrafe
• Erfolgt die Verhängung einer Geldstrafe i. S. d. FinStrG im unteren Bereich, muss sich dies nicht auch auf die Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe mit dem gleichen Gewicht auswirken. - (§ 23 Abs. 3 FinStrG), (Abweisung)
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