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Gemeinnützigkeit trotz an Künstler ausbezahlter Gagen?
Es spricht nichts dagegen, das Veranstalten von Konzerten, Lesungen und Liederabenden, wenn es nicht von einem Gewinnstreben getragen ist, als eine dem Gemeinwohl auf kulturellem Gebiet nützende Tätigkeit i. S. d. § 35 Abs. 2 BAO einzustufen. Daran ändert nichts, dass (zum Teil bereits arrivierte) Künstler, die in keiner Nahebeziehung zum Veranstalter stehen, für ihre Mitwirkung im Rahmen der kulturellen Veranstaltung eine Gage erhalten. Der Annahme einer dem Gemeinwohl auf kulturellem Gebiet nützenden Tätigkeit i. S. d. § 35 Abs. 2 BAO steht es auch nicht entgegen, dass kulturelle Veranstaltungen generell einen Anziehungspunkt für ein kulturinteressiertes Publikum bilden und dadurch mittelbar, nämlich als Folge der Anwesenheit des Publikums, regionale wirtschaftliche bzw. touristische Interessen fördern ().