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Außergewöhnliche Belastung bei Haftung des Gesellschafters und Geschäftsführers für Schulden der Gesellschaft?
Außergewöhnliche Belastung bei Haftung des Gesellschafters und Geschäftsführers für Schulden der Gesellschaft? (§ 34 EStG)
Das Eingehen von Bürgschaften aufgrund der Gesellschafterstellung sowie die Begründung gesetzlicher Organhaftungen durch Ausübung einer Geschäftsführerfunktion sind typische Bestandteile einer Unternehmerwagnis. Belastungen der Gesellschaftsorgane aus der Verwirklichung dieser Risiken erfüllen nicht den Tatbestand des § 34 EStG, weil der Steuerpflichtige diese Organfunktion aus freien Stücken übernommen hat und es nicht der Systematik und dem Zweck der außergewöhnlichen Belastung entspricht, wirtschaftliche Misserfolge durch Ermäßigung der Einkommensteuer auf die Allgemeinheit abzuwälzen. Zur gesetzlichen Haftung des Vertreters für Abgaben der Gesellschaft (§ 9 BAO) ist überdies anzumerken, dass es in der Dispositionsfreiheit des Geschäftsführers liegt, die Geschäfte der Gesellschaft so zu führen, dass nicht durch eine schuldhafte Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten ein Abgabenausfall eintritt. Mit Wirksamkeit des Haftungsbescheids für Abgabenschulden der Gesellschaft wird der Geschäftsführer zum Gesamtschuldner dieser Abgaben. Die Bezahlung von Abgaben durch einen Abgabenschuldner ...