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Liebhaberei und wesentliche Änderung der Bewirtschaftung
Liebhaberei und wesentliche Änderung der Bewirtschaftung (§ 2 EStG)
Wenn der Berufungswerber selbst angibt, dass die bisher konkret ausgeübte Betätigung (etwa wegen eines bestimmten Fremdwährungskredits) nicht geeignet ist, um in absehbarer Zeit einen Gesamterfolg zu erwirtschaften, und deshalb nach dem berufungsgegenständlichen Zeitraum eine wesentliche Änderung der Bewirtschaftungsart (durch Umschuldung des Kredits auf eine andere Fremdwährung) vornimmt, ist die bis dahin ausgeübte Betätigung als Liebhaberei zu beurteilen ().