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Zustellrecht: Putzfrau als Ersatzempfängerin
Erhält der Zusteller an einem Freitag die Information, dass die Belegschaft eines Unternehmens auf Betriebsausflug sei, und ist für Montag regulärer Betrieb angekündigt, so hat er Grund zur Annahme, dass der Empfänger bzw. dessen Vertreter sich regelmäßig an der Abgabestelle aufhält und nur vorübergehend abwesend ist. Damit besteht kein Hindernis für eine Ersatzzustellung i. S. d. § 16 Abs. 1 ZustG. Eine Reinigungskraft, die verpflichtet ist, für den Empfänger auf Dauer und in einem gewissen Rhythmus eine, was den Ort und die Zeit der Leistung betrifft, vom Empfänger bestimmte Leistung zu erbringen, ist, auch wenn ein gewisser Spielraum verbleibt, als Arbeitnehmerin des Empfängers und damit als taugliche Ersatzempfängerin i. S. d. § 16 ZustG zu qualifizieren. Die Dauer der Arbeiten ist daher grundsätzlich unerheblich ().