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SWK 19, 1. Juli 2011, Seite R 34

USt: Rentenstammrecht

Wenn das Entgelt für eine Lieferung oder sonstige Leistung in der Einräumung eines Rentenstammrechtes besteht, ist die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer, der Wert des Stammrechtes, der sich nach den §§ 15 ff. BewG ermittelt. Auch ein (nachträgliches) Schlagendwerden der Wertsicherungsvereinbarung ändert die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage nicht. - (§ 16 UStG 1994), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), PROF. GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. DIETMAR AIGNER, DR. GERNOT AIGNER UND DR. MICHAEL TUMPEL (EuGH-URTEILE)
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