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SWK 19, 1. Juli 2011, Seite R 33

Zustellung: Nachweis

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird der Beweis, dass eine Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist, durch den eine öffentliche Urkunde bildenden Zustellnachweis S. R 34(Rückschein) erbracht, gegen den jedoch der Gegenbeweis zulässig ist. Behauptet jemand, es läge ein Zustellmangel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen. - (§ 209 BAO), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung der Verfahrensvorschriften)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), PROF. GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. DIETMAR AIGNER, DR. GERNOT AIGNER UND DR. MICHAEL TUMPEL (EuGH-URTEILE)
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