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Abgrenzung von Anschaffungskosten und sofort abzugsfähigen Betriebsausgaben bei Publikumsgesellschaften
(B. R.) Nach Ansicht des BFH sind folgende Aufwendungen von in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG geführten Schiffsfonds bzw. Windkraftfonds, an denen Gesellschafter als Treugeber Anteile hielten ("Publikumsmodell"), in voller Höhe als Anschaffungskosten und somit nicht als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben zu behandeln, wenn sich die (Treugeber-)Kommanditisten aufgrund eines vom Projektanbieter bereits vorformulierten Vertragswerks an den Fonds beteiligen: wirtschaftliche und steuerliche Konzeption, Platzierung des Eigenkapitals, Geschäftsbesorgung, Prospekterstellung und -prüfung, Finanzierungsvermittlung, Eigenkapitalvermittlung sowie Kontrolle der Mittelverwendung.
Die vorliegenden Fondskonzepte waren darauf ausgerichtet, in gesamthänderischer Verbundenheit Windkraftanlagen zu errichten bzw. ein Tankschiff zu betreiben sowie S. S 725daraus resultierende steuerliche Vorteile und Vergünstigungen in Anspruch zu nehmen. Dieses Ziel konnte und sollte nach dem wirtschaftlichen Fondskonzept durch Bündelung verschiedener bereits vor der Aufnahme zukünftiger Gesellschafter abgeschlossener Verträge erreicht werden. Der einzelne den jeweiligen Fonds beitretende Gesellschafter hatte somit im Zei...