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SWK 19, 1. Juli 2011, Seite K 12

Bezüge wesentlich beteiligter Gesellschafter für operative Tätigkeiten

Bezüge wesentlich beteiligter Gesellschafter für operative Tätigkeiten (§ 22 Z 2 EStG)

Wird ein wesentlich beteiligter Gesellschafter einer GmbH für diese kontinuierlich (auch) im operativen Bereich tätig, bezieht er auch dann Einkünfte nach § 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG, die der DB- und DZ-Pflicht unterliegen, wenn er über eine Gewerbeberechtigung als Einzelunternehmer verfügt und an die Gesellschaft Rechnungen als Einzelunternehmer stellt.

Der wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer ist zwar mit seinen Einkünften im Sinne des § 22 Z 2 EStG nach § 41 Abs. 2 FLAG für Zwecke der Vorschreibung des Dienstgeberbeitrages (samt Zuschlag) dem Kreis der "Dienstnehmer" zuzuordnen, dies ändert aber nichts daran, dass er aus einkommensteuerrechtlicher Sicht nicht als Arbeitnehmer nach § 47 Abs. 1 EStG (Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit) anzusehen ist. Aus diesem Grund kann § 26 EStG für wesentlich Beteiligte nicht zur Anwendung kommen, und Reisekostenersätze sind in die Beitragsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag und den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag einzubeziehen. Gleiches gilt grundsätzlich auch für Sachbezüge; hinsichtlich dieser ist ebenfalls nicht zwischen privater und betrieblicher Nutzung durch den wesentlich Beteiligten zu untersch...

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