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Außergewöhnliche Abschreibung von Mieterinvestitionen
Außergewöhnliche Abschreibung von Mieterinvestitionen (§ 8 Abs. 4 EStG)
Der Mieter hat als Betreiber eines Nachtlokals Investitionen von rund 32.000 Euro in das Mietobjekt gesteckt. Mit Aufkündigung des Mietverhältnisses im Jahr 2001 versuchte der Beschwerdeführer, den aktivierten Restwert abzuschreiben. Da das Mietverhältnis aber noch im Jänner 2002 bestand, konnte die Abschreibung noch nicht im Jahr 2001 geltend gemacht werden, auch wenn der Mieter seine Gewerbeberechtigung mit Ende 2001 zurückgelegt hat ().