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SWK 6, 15. Februar 2011, Seite R 10

Empfängerbenennung

Bei einem in Russland ansässigen Zahlungsempfänger einer Provision kommt der Gesichtspunkt zum Tragen, wonach auf eine Empfängerbenennung nach § 162 BAO dann verzichtet werden kann, wenn der wirkliche Empfänger der Zahlungen im Inland nicht steuerpflichtig ist. - (§ 162 BAO), (Aufhebung infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), PROF. GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. DIETMAR AIGNER, DR. GERNOT AIGNER UND DR. MICHAEL TUMPEL (EuGH-URTEILE)
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