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Empfängerbenennung
• Bei einem in Russland ansässigen Zahlungsempfänger einer Provision kommt der Gesichtspunkt zum Tragen, wonach auf eine Empfängerbenennung nach § 162 BAO dann verzichtet werden kann, wenn der wirkliche Empfänger der Zahlungen im Inland nicht steuerpflichtig ist. - (§ 162 BAO), (Aufhebung infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften)
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