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FLAG: Berufsausbildung
• Zur Qualifikation als Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 kommt es unter anderem nicht nur auf das "ernstliche und zielstrebige Bemühen um den Studienfortgang" an, sondern die Berufsausbildung muss auch in quantitativer Hinsicht die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen. - (§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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