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SWK 23, 15. August 2011, Seite R 40

Verfahren: Schätzung

Ist Schätzungsberechtigung gegeben, steht der Abgabenbehörde die Wahl der Schätzungsmethode grundsätzlich frei. Es ist jene Methode zu wählen, die im Einzelfall zur Erreichung des Zieles, den tatsächlichen Gegebenheiten, nämlich der tatsächlichen Besteuerungsgrundlage, möglichst nahe zu kommen, am geeignetsten erscheint. Derjenige, der zur Schätzung Anlass gibt, muss die mit jeder Schätzung verbundene Ungewissheit hinnehmen. - (§ 184 BAO), (Abweisung)

(, 0099)

Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), PROF. GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. DIETMAR AIGNER, DR. GERNOT AIGNER UND DR. MICHAEL TUMPEL (EuGH-URTEILE)
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