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Getränkesteuer: Rückzahlung
• Der Abgabepflichtige, der seiner nach den nationalen Bestimmungen bestehenden Verpflichtung zur Entrichtung einer Abgabe (hier: Getränkesteuer) nachgekommen ist, die gemeinschaftsrechtswidrig (nunmehr: unionsrechtswidrig) erhoben wurde, hat grundsätzlich Anspruch auf deren Rückzahlung. Die Abgabenbehörde darf die Rückzahlung der Abgabe nach einer nationalen Bestimmung verweigern, wenn von ihr unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH nachgewiesen wird, dass die Abgabenlast von einem anderen als dem Abgabepflichtigen getragen wurde und die Rückzahlung an den Abgabepflichtigen zu dessen ungerechtfertigter Bereicherung führen würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom , 2003/16/0148, mit ausführlicher Begründung darlegt, unter welchen Voraussetzungen die Rückzahlung verweigert werden kann, ohne dass den Anforderungen, die der EuGH in seinem Urteil vom , Rs. C-147/01, insbesondere im Hinblick auf den Effektivitätsgrundsatz formuliert hat, widersprochen wird. - (§ 187a Tir. LAO), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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