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Verfahren: Aussetzung
• Nach § 212a Abs. 2 lit. c BAO macht die bloße Gefährdung der Einbringlichkeit allein die Aussetzung nicht unzulässig. Erst ein bestimmtes auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit gerichtetes Verhalten des Abgabepflichtigen schließt die Bewilligung der Aussetzung aus. Entscheidend ist dabei die mit dem Verhalten verbundene objektive Gefährdungseignung, nicht jedoch das Motiv des Abgabepflichtigen. Ein auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit gerichtetes Verhalten liegt z. B. dann vor, wenn der Abgabepflichtige sein Vermögen an nahe Angehörige überträgt. - (§ 212a Abs. 2 lit. c BAO), (Abweisung)
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