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Pendlerpauschale bei wechselnden Fahrtstrecken
Eine einfache und praktikable Lösung ist verfassungsrechtlich (Art. 7 B-VG) geboten
Hat ein Arbeitnehmer während der Woche verschiedene Arbeitsstätten oder zwei oder mehrere Dienstverhältnisse an zwei oder mehreren Arbeitsorten, stellt sich die Frage, welches Pendlerpauschale für die verschiedenen Fahrtstrecken zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu gewähren ist. Fallvergleiche im Sinn einer Gleichbehandlung nach Art. 7 B-VG führen zu einer einfachen, sachgerechten und praktikablen Lösung.
1. Der Sachverhalt
Ein Arbeitnehmer hat zwei Arbeitsorte: Montag bis Mittwoch beträgt seine Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte 25 km (dreimal pro Woche 25 km), Donnerstag und Freitag 125 km (zweimal pro Woche 125 km). Ob zwei Arbeitsstätten aufgrund von zwei Dienstverhältnissen vorliegen oder ob zwei Arbeitsstätten desselben Arbeitsgebers angefahren werden, ist irrelevant: Der abzugeltende Aufwand ist derselbe. Gleiches ist gleich zu behandeln (Art. 7 B-VG).
2. Die Frage
Welches Pendlerpauschale ist nach § 16 Abs. 1 Z 6 EStG bei wechselnden Arbeitsstätten und wechselnden Fahrtstrecken zu gewähren?
3. Die rechtliche Würdigung
Der Gesetzeswortlaut regelt diese Frage nicht ausdrücklich. Drei Lösungen sind nach dem Gesetzeswortlaut möglich:
3.1. Überwiegen nach Zahl der Fahrten oder nach Fahrtstrecken
"Die einfache Fahr...