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Finanzstrafverfahren: Strafbemessung
• § 23 FinStrG trifft Bestimmungen über die Strafbemessung sowie über die Anrechnung der Vorhaft. Nach seinem Abs. 3 sind bei der Bemessung der Geldstrafe auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen. In der Begründung des Straferkenntnisses sind die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen aufzuzeigen. - (§ 23 FinStrG), (Abweisung)
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