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DBA Liechtenstein: Grenzgänger
• Aus dem DBA Liechtenstein ergibt sich die Regelung der Besteuerung von Grenzgängern, wonach dem Wohnsitzstaat das Besteuerungsrecht zusteht. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz (in Richtung des "Kassenstaatsprinzips") bestimmt Art. 19 Abs. 1 DBA Liechtenstein in Anknüpfung an folgende Tatbestandsmerkmale: 1.) Die Zahlung der Vergütung von einem Vertragsstaat oder einer seiner Gebietskörperschaften unmittelbar oder aus einem vom Vertragsstaat oder der Gebietskörperschaft errichteten Sondervermögen; 2.) die Einbringung von Diensten für diesen Staat oder die Gebietskörperschaft, und zwar 3.) "in Ausübung öffentlicher S. R 38Funktionen". Ein Mitarbeiter (Geschäftsstellenleiter) eines Vereins erbringt seine Dienste gegenüber dem eine selbständige juristische Person darstellenden Verein und nicht gegenüber dem Staat Liechtenstein oder einer liechtensteinischen Gebietskörperschaft. Lediglich der Verein erbringt Leistungen - im Wege seiner Mitarbeiter - gegenüber dem Staat. Es liegt daher schon deswegen kein dem Art. 19 DBA Liechtenstein subsumierbarer Sachverhalt vor. - (Art.19 DBA Liechtenstein), (Abweisung)
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