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Die fehlende Systematik der Zwischenkörperschaftsteuer bei Privatstiftungen
Das Zusammenspiel zwischen der Anwendung der Zwischenbesteuerung und dem Verbot, Werbungskosten abzuziehen, funktioniert nicht vollständig
Die Kursgewinnbesteuerung, die bei natürlichen Personen in der Form der "KESt neu" erhoben wird, gilt auch für die Privatstiftung und wurde in die zu veranlagende Zwischenkörperschaftsteuer gemäß § 13 Abs. 3 KStG eingefügt. Dem Gesetzgeber war es ganz offensichtlich ein Anliegen, eine Parallelität zwischen der Besteuerung des außerbetrieblichen Bereichs der natürlichen Person sowie der Privatstiftung herzustellen; so wurde auch für Privatstiftungen der Starttermin der "Zwischensteuer neu" von auf verschoben,obwohl - mangels Notwendigkeit eines KESt-Abzugs - dafür sonst keine objektivierbare Veranlassung bestanden hat. Allerdings ist diese Systemumstellung durch das Budgetbegleitgesetz 2011(in der Folge: BBG 2011) vor allem für Kapitalanlagen außerhalb von Wertpapierdepots misslungen, wie der nachfolgende Beitrag aufzeigen wird. Dies kann auch daran liegen, dass es aufgrund des überhasteten Durchpeitschens des BBG 2011 im Spätherbst 2010 für den erst in der Regierungsvorlage geänderten § 13 Abs. 3 KStG keine Begutachtung gegeben hat. Sämtliche Paragrafenzitate beziehen sich auf die Rechtslage gemäß BBG 2011 sowie AbgÄG 2011, sofern nichts anderes vermerkt ist.