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SWK 22, 1. August 2011, Seite S 812

Steuerabzug nach § 99 EStG und die Veranstaltung von Konzerten

Wann liegt eine inhaltliche Einflussnahme auf die Darbietung vor?

Adebiola Bayer

Üben beschränkt steuerpflichtige Personen im Inland eine Tätigkeit als Künstler oder als Mitwirkende an Unterhaltungsdarbietungen aus, unterliegen die dafür bezogenen Einkünfte dem Steuerabzug gemäß § 98 Abs. 1 Z 2 i. V. m. § 99 Abs. 1 Z 1 EStG, sofern das österreichische Besteuerungsrecht nicht durch ein DBA eingeschränkt wird. Der vorliegende Beitrag untersucht die Anwendung dieser Bestimmung im Zusammenhang mit der Besteuerung von Einkünften aus der Tätigkeit von Konzertveranstaltern.

1. Der Steuerabzug für Künstler und Mitwirkende an Unterhaltungsdarbietungen

1.1. Innerstaatliches Recht

Sind Personen an Musikkonzerten beteiligt, unterliegen sie dann dem Steuerabzug nach § 99 Abs. 1 Z 1 EStG, wenn sie u. a. als "Künstler" oder "Mitwirkende an Unterhaltungsdarbietungen" gelten. Als Künstler sind Personen dann zu sehen, wenn diese eine persönliche und eigenschöpferische Tätigkeit in einem anerkannten Kunstzweig entfalten. Als "Mitwirkende" gelten darüber hinaus Personen, die an der unmittelbaren Gestaltung der Unterhaltungsdarbietung mitwirken. Darunter fallen etwa gewerblich tätige Musiker, Artisten, Beleuchtungstechniker, Kostümbildner sowie mitwirkende Trägerorganisationen von Orchestern sowie gleichzust...

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