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Quo vadis, Vermögenszuwachssteuer?
Das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes zur neuen Vermögenszuwachssteuer
14 Kreditinstitute haben verschiedene Normen im Zusammenhang mit der neuen Vermögenszuwachssteuer, welche im Rahmen des Budgetbegleitgesetzes 2011 (BBG 2011) eingeführt wurden, vor dem VfGH angefochten. Der vorliegende Beitrag beleuchtet die VfGH-Entscheidung und die Reaktion des Gesetzgebers im Rahmen des Abgabenänderungsgesetzes 2011 (AbgÄG 2011).
1. Hintergrund
14 Kreditinstitute haben mit Antrag gemäß Art. 140 Abs. 1 B-VG (Individualantrag) verschiedene Normen im Zusammenhang mit der neuen Vermögenszuwachssteuer, welche durch das BBG 2011 eingeführt wurden, hinsichtlich ihrer Verfassungsmäßigkeit angefochten. Die Antragsteller erachteten die ihnen durch das BBG 2011 neu auferlegten Verpflichtungen beim KESt-Abzug für verfassungswidrig. Über die Anträge hat der VfGH am entschieden.
Der VfGH hält die im BBG 2011 vorgesehene neunmonatige Frist für die Umsetzung der Abzugsverpflichtung für realisierte Wertzuwächse durch die Kreditinstitute für verfassungswidrig und hob entsprechende Vorschriften des BBG 2011 auf. Durch das AbgÄG 2011 ist zwischenzeitig eine Verschiebung des Inkrafttretens auf den vorgesehen.