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Befristete Auswärtstätigkeit: Zeitliche Beschränkung der doppelten Haushaltsführung?
Fehlerhafte systematische Interpretation der Lohnsteuerrichtlinien
Die Geltendmachung von Aufwendungen unter dem Titel der doppelten Haushaltsführung wird von den Finanzämtern (bzw. auch im ordentlichen Instanzenweg) oftmals mit Argusaugen beobachtet.Bei der erstinstanzlichen Falllösung sollte indes die an der einschlägigen Judikatur des VwGH ausgerichtete Systematik der LStR 2002 nicht aus den Augen verloren werden.
1. Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes bei befristeter Auswärtstätigkeit
In Rz. 341 der LStR 2002 werden die Voraussetzungen für eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung angeführt: Danach ist die Begründung eines eigenen Haushalts am Beschäftigungsort unter anderem dann beruflich veranlasst, wenn der Familienwohnsitz des Steuerpflichtigen von seinem Beschäftigungsort so weit entfernt ist, dass ihm eine tägliche Rückkehr nicht zugemutet werden kann und auch die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort nicht zumutbar ist. Letztere wird nach Rz. 345 der LStR 2002 in Anlehnung an , unter anderem dann als unzumutbar eingestuft, wenn von vornherein mit Gewissheit anzunehmen ist, dass die auswärtige Tätigkeit mit bis zu vier, maximal fünf Jahren befristet ist.,
2. Zeitliche Befristung der Unzumutbarkeit?
In diesem Kontext...