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Die Spendenbegünstigung des § 4a Z 1 lit. a bis d EStG ist unionsrechtswidrig!
Eine Beschränkung des Spendenabzugs auf inländische Einrichtungen als Empfänger widerspricht der Kapitalverkehrsfreiheit
Gemäß § 4a Z 1 lit. a bis d EStG können Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen an bestimmte inländische Forschungs- und Bildungseinrichtungen bis zu einer Höhe von insgesamt 10 % des Gewinns des unmittelbar vorangegangenen Wirtschaftsjahres als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Nach Auffassung der Europäischen Kommission verstößt Österreich mit dieser Vorgehensweise gegen das Prinzip des freien Kapitalverkehrs (Art. 63 AEUV). Einer von der Kommission deswegen am gegen Österreich eingebrachten Klage hat der EuGH nunmehr Recht gegeben.
1. Rechtliche Ausgangssituation und Vorgeschichte
Gemäß § 20 Abs. 1 Z 4 EStG zählen Spenden als freiwillige Zuwendungen grundsätzlich zu den steuerlich nicht abzugsfähigen Aufwendungen und Ausgaben. Von dieser Grundregel macht der Gesetzgeber in § 4a EStG jedoch in großem Stil eine Ausnahme: Neben Spenden für humanitäre Zwecke (§ 4a Z 3 und 4 EStG) werden insbesondere auch Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen zur Durchführung von Forschungsaufgaben oder der Erwachsenenbildung dienenden Lehraufgaben, welche die wissenschaftliche oder künstlerische Lehre betreffen und dem Universitätsgesetz 2002 entsprechen, ausdrücklich als Betriebsausgaben angeführt; ebenfalls begünstigt werden damit verbundene wiss...