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SWK 36, 15. Dezember 2011, Seite K 19

Nutzungsdauer und Treu und Glauben

Nutzungsdauer und Treu und Glauben (§ 16 Abs. 1 Z 8 EStG)

Der Beschwerdeführer erzielte seit 2002 Einkünfte aus der Vermietung eines Gebäudes. Der Steuererklärung für 2002 wurde ein Gutachten über den Verkehrswert und die Restnutzungsdauer des Gebäudes beigelegt. Darin wurde die Restnutzungsdauer mit nur 15 Jahren ermittelt. Erst bei der Bearbeitung der Erklärung für 2003 wurde vom Finanzamt die Nutzungsdauer überprüft und mit nur 1,5 % anerkannt. Die Behörde ist hinsichtlich jedes Veranlagungszeitraums verpflichtet, die Abgaben dem Gesetz entsprechend zu bemessen. An dieser Verpflichtung ändert es nichts, wenn die Behörde den vom Beschwerdeführer angewandten Abschreibungssatz von 6,7 % zunächst der Abgabenfestsetzung zugrunde gelegt hat und erst für die folgenden Jahre eine entsprechende Nachweisführung verlangt hat. Der Grundsatz von Treu und Glauben schützt nicht ganz allgemein das Vertrauen des Steuerpflichtigen auf die Rechtsbeständigkeit einer allenfalls auch unrichtigen abgabenrechtlichen Beurteilung für die Vergangenheit. Nach der Rechtsprechung kommt der Grundsatz von Treu und Glauben nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen zum Tragen (siehe zusammenfassend bei Ritz, BAO, § 114 Tz. 7 ff.). Über...

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