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Kfz-Privatnutzung
• Ein geldwerter Vorteil eines Dienstnehmers aus dem Dienstverhältnis ist sohin u. a. dann gegeben, wenn ihm ein Kfz des Arbeitgebers unentgeltlich zur privaten Nutzung überlassen ist. Es steht dem Arbeitgeber frei, dem Arbeitnehmer das Kfz ausschließlich für Dienstfahrten zur Verfügung zu stellen und ihm jede private Nutzung zu verbieten. Die Lohnsteuer- und Dienstgeberbeitragspflicht ist in diesem Fall nicht gegeben, wenn ein tatsächlich ernst gemeintes Verbot des Arbeitgebers hinsichtlich der privaten Fahrten vorliegt, was allerdings nur dann der Fall ist, wenn der Arbeitgeber auch für die Wirksamkeit seines Verbotes versorgt. Die Führung des S. R 8Nachweises, wie ein Kfz verwendet wird, kann nicht nur mit einem Fahrtenbuch erbracht werden. - (§ 15 Abs. 2 EStG 1988), (Abweisung)
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