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Doch nur eingeschränkte Privatautonomie bei der Aufteilung von Gesamtpreisen
Aufteilung grundsätzlich im Verhältnis der Marktwerte der einzelnen Komponenten
Die in einem Beitrag aus dem Jahr 2005vertretene Rechtsansicht, dass Gesamtentgelte nach der Parteienvereinbarung (notfalls müsse geschätzt werden, was die Parteien mit höchster Wahrscheinlichkeit vereinbart haben) aufzuteilen seien, wobei allenfalls gewisse Grenzen zur Hintanhaltung von Missbrauch denkbar und erforderlich seien, kann aufgrund der Entscheidungen des VwGHund des EuGHnicht mehr aufrechterhalten werden. Der UFS ging deshalb in seiner jüngsten Entscheidungzur Aufteilung eines Menü-Pauschalentgelts auf unterschiedlichen Steuersätzen unterliegende Menükomponentenvon einer stark eingeschränkten Möglichkeit der beteiligten Vertragsparteien aus, die Aufteilung eines Gesamtentgelts frei vereinbaren zu können.
1. Maßgeblicher Sachverhalt
Im Interesse der Lesbarkeit dieses Beitrags wird der maßgebliche Sachverhalt vereinfacht und stark verkürzt dargestellt.
1.1. Ab Mitte 2000
Nachdem zuvor die Aufteilung der Menüentgelte auf die einzelnen Komponenten (Speisen 10 %, Getränk 20 %) durch nahezu lineare Kürzung der Einzelverkaufspreise (um jenen Prozentsatz, um den das Menü billiger ist als die Summe der Einzelverkaufspreise) erfolgt war, ging man Mitte des Jahres 2000 im Rahmen einer...