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(Keine) Dreijahresverteilung für Pensionsabfindungen von nichtselbständig Tätigen?
Widersprüchliche UFS-Entscheidungen
Der UFS Wien hat in seiner Entscheidung vom, RV/3578-W/09, ausgesprochen, dass für eine Pensionsabfindung eines unselbständig Tätigen, die den Betrag i. S. d. § 1 Abs. 2 Z 1 Pensionskassengesetz (PKG) übersteigt, die der Progressionsermäßigung dienende Dreijahresverteilung für Entschädigungen nicht in Betracht kommt, sondern die Abfindung zur Gänze nach dem progressiven Einkommensteuertarif im Jahr des Zuflusses zu besteuern ist. Im Gegensatz dazu hat der UFS Linz in einem ähnlich gelagerten Fall mit Entscheidung vom, RV/1170-L/08, die Begünstigung der Dreijahresverteilung gewährt. Der folgende Beitrag untersucht die Entscheidungsgründe und hinterfragt die sachliche Rechtfertigung dieser Entscheidungen.
1. Problemstellung
Wird ein bestehender Pensionsanspruch eines Dienstnehmers oder seiner Hinterbliebenen durch eine einmalige Auszahlung abgefunden, so steht dem Steuerpflichtigen zunächst grundsätzlich die begünstigte Besteuerung mit dem Hälftesteuersatz gem. § 67 Abs. 8 lit. e EStG zu. Dies aber nur dann, wenn der Barwert der Pensionsabfindung den Betrag i. S. d. § 1 Abs. 2 Z 1 Pensionskassengesetz (derzeit 10.800 Euro) nicht übersteigt. Die ausbezahlten Abfindungsbeträge sind in der Praxis in der Regel höher, was zur Folge hat, dass die angeführte Lohnsteuerbegünstigung nicht...