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SWK 29, 10. Oktober 2011, Seite R 50

Ausfallshaftung

Zur Frage der A u s f a l l s h a f t u n g kommt es darauf an, ob die belangte Behörde annehmen durfte, dass die haftungsgegenständlichen Abgaben nach der im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides bestehenden Sach- und Rechtslage bei der Primärschuldnerin nicht eingebracht werden können. ­ (§ 9 Abs. 1 BAO), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), PROF. GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. DIETMAR AIGNER, DR. GERNOT AIGNER UND DR. MICHAEL TUMPEL (EuGH-URTEILE)
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