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Ausfallshaftung
• Zur Frage der A u s f a l l s h a f t u n g kommt es darauf an, ob die belangte Behörde annehmen durfte, dass die haftungsgegenständlichen Abgaben nach der im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides bestehenden Sach- und Rechtslage bei der Primärschuldnerin nicht eingebracht werden können. (§ 9 Abs. 1 BAO), (Abweisung)
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